Ausgleich der Rentenanwartschaften
In der Regel haben Arbeitnehmer Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte Ansprüche aus der Beamtenversorgung und Freiberufler wie Ärzte, Anwälte etc. zahlen ihre Beiträge in eine berufsständisches Versorgungskasse ein.
Aufgrund dessen, dass die Ansprüche aus den Versicherungen, bedingt durch verschieden hohe Einkommen, unterschiedlich ausfallen können, wird der Versorgungsausgleich unter den Ehegatten vorgenommen.
Dabei sieht der Versorgungsausgleich vor, dass derjenige Ehegatte, der höhere Rentenansprüche hat, diese an den anderen Ehegatten ausgleicht. Dabei beträgt der Ausgleichsansprüche regelmäßig die Hälfte der Differenz der Rentenanwartschaften beider Ehegatten / Lebenspartner.
Bei einer Scheidung greift das Familiengericht also in die Rentenansprüche der Ehegatten ein und teilt sie je zur Hälfte untereinander auf. Häufig kann jedoch eine individuelle Vereinbarung der Ehegatten zum Versorgungsausgleich für beide Seiten finanzielle Nachteile vermieden werden. Es ist also oft empfehlenswert eine solche Vereinbarung zu treffen, bevor das Familiengericht eine Teilung der Rentenanwartschaften vornimmt.
Ausgleichsfähig beim Versorgungsausgleich sind nur die Altersvorsorgeformen, die später auch tatsächlich eine Rente an den Anspruchsberechtigten zahlen. Es muss also zwingend eine Rente aus der Versicherung resultieren, daher ist beispielsweise eine Lebensversicherung mit Renten- oder Kapitalwahlrecht erst dann für den Versorgungsausgleich heranzuziehen, wenn sich der Versicherungsnehmer für die Rentenzahlung entschieden hat. Auch darf der Vertrag anstatt einer monatlichen Rente keine Einmalzahlung vorsehen.
Ausnahme: Kurze Ehedauer
Bei kurzer Ehedauer von unter 3 Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag von einem der Ehegatten statt.
Der Gesetzgeber hat den Versorgungsausgleich eingeführt um Nachteile, die einem Ehegatten während der Ehezeit entstehen auszugleichen. Diese sog. ehebedingten Nachteile resultieren häufig daraus, dass einer der Ehegatten – zumeist die Ehefrau – die Berufstätigkeit zumindest vorübergehend aufgibt oder einschränkt um aus der Ehe hervorgegangene gemeinsame Kinder zu vorsorgen. Durch den Versorgungsausgleich soll sichergestellt werden, dass diese Zeiten der Kindererziehung sich im Falle einer Scheidung nicht durch eine später niedrigere Rechte nachteilig zu Lasten betroffenen Ehegatten auswirken.
Hat die Ehe weniger als 3 Jahre angedauert, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass keine ehebedingten Nachteile in den Rentenanwartschaften entstanden sind. Ein grundsätzlicher Unterschied in den Rentenanwartschaften, der aus einem bereits vor der Ehe bestehendem unterschiedlichem Gehalt herrühren ist kein solcher ehebedingter Nachteil.
Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob ein Antrag auf Versorgungsausgleich auch bei einer Kurzzeitehe gestellt werden sollte.