Kostentransparenz ist unser oberstes Gebot!
Schon bei der Erstberatung informiere ich Sie offen über die voraussichtlich anfallenden Kosten und Gebühren.
Eine sog. Erstberatung ist eine individuelle Einstiegsberatung. Hierbei nehme ich eine erste Einschätzung der Rechtslage vor. Im Rahmen der Erstberatung informiere ich Sie über die Erfolgsaussichten Ihres Falles und über die voraussichtlich entstehende Kosten für eine rechtliche Verfolgung Ihrer Interessen. Für die Erstberatung fällt gemäß § 34 Abs. 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) eine Gebühr von EUR 190,00 zzgl. Mehrwertsteuer, also EUR 226,10, unabhägig von der Dauer des Gesprächs an.
Wir nehmen uns Zeit für Sie!
Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, wenn die Erstberatung mal länger dauert.
Selbstverständlich kann eine Erstberatung – gerade in Zeiten von Corona – auch telefonisch erfolgen.
Im gerichtlichen Verfahren bemessen sich sowohl die Rechtsanwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten grundsätzlich nach dem Gesetz (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG; Gerichtskostengesetz – GKG). Maßgeblich ist dabei – sofern nicht das Gesetz Rahmengebühren vorsieht – der Streitwert/Gegenstandswert, also der Wert dessen, was Sie rechtlich durchsetzen möchten.
Sind Sie rechtsschutzversichert, übernehme ich für Sie gerne die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung um eine Kostenzusage für Ihr Anliegen zu erwirken. Liegt eine solche Deckungszusage Ihrer Versicherung vor, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwalt und Gericht.
Die Kosten einer Erstberatung übernehmen Rechtschutzversicherungen häufig in voller Höhe, dass heißt ohne dass eine eventuell vertraglich festgelegte Selbstbeteiligung anfällt. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, können Sie durch einen einfachen Anruf bei Ihrer Rechtsschutzversicherung klären.
Für eine erste eigene Einschätzung der gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwalt und Gericht, nutzen Sie den RVG-Kostenrechner.
Beachten Sie, dass die Kosten und Gebühren im Einzelfall davon abweichen können.
Kommt es zum Beispiel zwischen den Parteien vor oder während des Gerichtsverfahrens zu einer Einigung, werden die Gebühren abweichend berechnet. Ich informiere Sie gerne persönlich über die in Ihrem individuellen Fall voraussichtlich entstehenden Kosten.
Bei Beratungstätigkeiten und anderen außergerichtliche Tätigkeiten wie der Erstellung von Verträgen berechne ich die Kosten üblicherweise nach einer individuell mit Ihnen geschlossenen Vergütungsvereinbarung. Je nach Anliegen und Umfang der Rechtsangelegenheit wird hier eine pauschale Gesamtvergütung oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart. Bei einer Vergütung nach Stundensatz gebe ich Ihnen selbstverständlich bereits zu Beginn eine Einschätzung über die voraussichtlich benötigte Arbeitszeit und informiere Sie unverzüglich in der laufenden Bearbeitung sollte es doch einmal zu einem Mehraufwand kommen, der den vorher kalkulierten Zeitwaufwand übersteigt.
Gerne helfe ich Ihnen auch mit Informationen rund um Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe.
- Antrag auf Beratungshilfe (außergerichtliche Beratung) Holen Sie sich einfach den Beratungshilfeschein von dem zuständigen Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz und bringen Sie ihn zu unserem vereinbarten Beratungstermin mit oder übersenden Sie das Origibal vorab per Post. Sollte der Beratungshilfeschein zum Beratungstermin nicht vorliegen, muss ich Ihnen die Erstberatungsgebühr in Rechnung stellen.
- Antrag auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH bzw. VKH) nebst Auskünften über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (gerichtliche Vertretung) Sie können den Antrag nebst Anlagen gerne schon vorbereitet zu unserem Termin mitbringen oder Sie erhalten den Antrag von mir. Den Antrag auf PKH/VKH selbst reiche ich mit mienen Schriftssaätzen für Sie beoi Gericht ein.