Am heutigen Donnerstag hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Cruz Villalón seine Schlussanträge in der Verhandlung um die Gültigkeit der EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung abgegeben. Danach verstoße die in der Richtlinie vorgesehene Datenspeicherdauer von bis zu zwei Jahren gegen das in Art. 7 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Recht auf Achtung des Privatlebens und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Darüber hinaus sei die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie nicht mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar, da sie sowohl gegen das Zitiergebot als auch gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Das Ziel hinter der Richtlinie, Daten zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten sicherzustellen, sei legitim. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Schlussanträge des Generalanwalts.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 50/13 vom 12. Dezember 2013

[button label=“Zurück zur Übersicht“ id=“13″ class=“btn-info“]