Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2012, S. 650

„Die Behandlung von Beratungs- und Gutachterkosten bei Schenkungen nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 16.3.2012“

Mit dem gleichlautenden Ländererlassen vom 16.03.2012 hat die Finanzverwaltung erstmalig umfassend zur schenkungssteuerrechtlichen Behandlung von diversen Schenkungs- bzw. Erwerbsnebenkosten Stellung genommen. Dabei hat sie auch die Frage behandelt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Erwerbsnebenkosten bei Schenkungen abzugsfähig sind und wann die Übernahme dieser Kosten durch den Schenker wie eine eigenständige zweite Schenkung zu behandeln ist. Neben größtenteils nachvollziehbaren Ausführungen, die erstmalig eine gewisse Rechtssicherheit für die Praxis auf diesem Gebiet bieten, beinhalten die Erlasse aber auch Überraschendes. Insbesondere bei der Behandlung von Beratungskosten (Tz. 2.1) und der Behandlung der Kosten eines Wertgutachtens (Tz. 2.4) hat die Finazverwaltung viele Fragen offen gelassen, it denen sich der Beitrag auseinander setzt. Auch das Konkurrenzverhältnis der Tz. 2.1 und Tz. 2.4 der Ländererlässe werden von der Finanzverwaltung offen gelassen. In dem Beitrag werden die in der Beratungspraxis auftretenden Probleme und Rechtsunsicherheiten dargestellt und praxisgerechte Gestaltungsvorschläge geboten.

Das Problem ist nicht zu unterschätzen, da nach den Ländererlassen die unter Tz. 2.1 beschriebenen Kosten überhaupt nicht und die unter Tz. 2.4 genannten Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Schenkungssteuererklärung abgezogen werden können. Werden diese Kosten aber als zusätzliche Schenkung dem Gesamtwert der Zuwendung zugerechnet, käme es in den meisten Fällen zu einer definitiven Erhöhung der Bemessungsgrundlage und nur selten zu einem „Null-Summen-Spiel“.

Die Tz. 2.4 könnte auch bei zahlreichen Mandaten im Bereich der Unternehmensnachfolgeplanung eine Rolle spielen. Im Rahmen von Unternehmensnachfolgeberatungen nach §§ 13a, 13b ErbStG wird in der Regel ein Bewertungsgutachten für Betriebsvermögen erstellt werden müssen, um den – für den Verschonungsabschlag erforderlichen – Verwaltungsvermögenstest durchführen zu können. Die nicht unbeachtlichen Kosten eines solchen Bewertungsgutachtens könnten dem Beschenkten als eigenständige Schenkung angerechnet werden und die Schenkungssteuer erheblich erhöhen. Zwar werden Verwaltungsvermögenstest und Bewertungsgutachten für Betriebsvermögen regelmäßig im Vorfeld der Schenkung erfolgen, dies soll nach Wortlaut und Systematik der Tz. 2.4 jedoch (anscheinend) unerheblich sein.

In dem Beitrag vertrete ich die Auffassung, dass nach dem zivilrechtlichen Vertragspartner und bei Tz. 2.4 zudem nach dem Zeitpunkt der Beauftragung für ein Wertgutachten zu differenzieren ist. Dieser Auffassung folgen, sollte in der Praxis darauf geachtet werde, dass der Beratungsvertrag vor Vollziehung der Vermögensübertragung geschlossen wird und stets der Schenker als alleiniger Vertragspartner für den Steuerberatungs- und Rechtsberatungsvertrag in Erscheinung tritt, um eine Kostentragungspflicht des Beschenkten zu vermeiden.

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