Eine 35-jährige Kosmetikerin hat wegen Diskriminierung über 10.000 Euro Entschädigung zugesprochen bekommen – Ihre Arbeitgeberin hatte anläßlich der Hochzeit ungeniert nach der Familienplanung gefragt und ihr schließlich gekündigt.Die Klägerin war neben ihrer selbständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin mit 20 Stunden wöchentlich bei der Beklagten tätig. Nachdem man ihr mündlich eine Vollzeitstelle anbot, kündigte sie den Mietvertrag ihrer Heilpraktikerpraxis. Nachdem zunächst das Grundgehalt, jedoch nicht die Arbeitsstunden erhöht wurden, äußerte sie erneut den Wunsch, ihre Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich zu erhöhen.

Im Oktober 2011 erhielt die Klägerin eine E-Mail mit dem Betreff „Berufs- vs Familienplanung“. Anläßlich der bevorstehenden Heirat der Klägerin wurde in dieser Email vor dem Hintergrund der „unternehmerischen Belange“ gefragt, ob „eine Schwangerschaft 2012 möglich bzw. gewollt“ sei oder die Klägerin dies für „nächstes Jahr ausschließen könne“. Dies sei für die weitere Personalplanung wichtig. Noch im gleichen Monat schrieb die Beklagte Standortleitungen mit 40 Wochenstunden aus. Nachdem es weiterhin nicht zu einer Erhöhung der Arbeitszeit kam, erhielt die Klägerin eine weitere E-Mail, wonach eine Neuausrichtung ihres Standortes nicht sinnvoll sei, „insbesondere auch deshalb nicht, weil wir in den kommenden zwölf Monaten mit einer Schwangerschaft bei Ihnen rechnen müssen (das zeigt einfach die Erfahrung in anderen Standorten – Heirat = Schwangerschaft)“. Beide E-Mails erhielt der Geschäftsführer der Beklagten „cc:“.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 und nochmals fristlos noch in der Güteverhandlung. Im März 2012 war die Klägerin schwanger. Im Hinblick auf eine neue Tätigkeit der Klägerin einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2012. Die Klägerin verlangte Entschädigung und Schadensersatz wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Sie habe die Zusage der Leitung des Standortes bei erhöhter Arbeitszeit gehabt. Dies sei wegen ihrer Heirat nicht umgesetzt worden. Aus diesem Grund sei sie gekündigt worden. Die Beklagte behauptete (im Ergebnis vergeblich), eine solche Zusage habe es nicht gegeben. Die Wünsche der Klägerin seien wegen deren schlechter Umsatzzahlen und des Nachfragerückgangs am Standort abgelehnt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin teilweise Recht gegeben und eine Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung von 10.833,78 Euro statt der verlangten 28.600 Euro zugesprochen. Den begehrten Schadensersatz u.a. für die nicht erfolgte Erhöhung der Arbeitszeit hat es abgewiesen.

Zunächst hatte die Arbeitgeberin Berufung eingelegt und begehrte die vollständige Abweisung der Klage. Nunmehr hat die Arbeitgeberin die Berufung jedoch zurückgenommen, nachdem deutlich wurde, dass die Berufung wenig Aussicht auf Erfolg habe. Der Vorsitzende Richter sagte, dass die Arbeitgeberin den Zusammenhang zwischen Schwangerschaft und Kündigung und damit den Diskriminierungsgrund in seltener Deutlichkeit “auf dem Silbertablett” serviert habe.

Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 7393/11, Urteil vom 12.03.2013

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